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Ratgeber · Steuer

Kassenbons an den Steuerberater schicken: Welche Belege zählen und wie?

Aktualisiert am · ca. 5 Min. Lesezeit

Schick deinem Steuerberater die Belege, die zu deinen Werbungskosten, Handwerkerleistungen oder haushaltsnahen Dienstleistungen gehören – am besten als lesbares Foto oder PDF, bei Bedarf mit den einzelnen Artikelzeilen. Bei Handwerkerleistungen reicht der Kassenbon nicht: Du brauchst die Rechnung und den Nachweis der Überweisung. Dieser Text ist keine Steuerberatung; was in deinem Fall absetzbar ist, klärt die Steuerberatung oder das Finanzamt.

Müssen Belege überhaupt noch beim Finanzamt eingereicht werden?

Meistens nicht mehr. Seit dem Veranlagungszeitraum 2017 gilt statt der Belegvorlagepflicht eine Belegvorhaltepflicht (§ 150 Abs. 7 AO): Du musst Belege nicht mehr mit der Steuererklärung einreichen, sollst sie aber aufbewahren und auf Anforderung des Finanzamts vorlegen können. Wer seine Steuererklärung über einen Steuerberater machen lässt, gibt ihm die Belege trotzdem meist mit, damit er prüfen kann, was sich ansetzen lässt.

Für dich heißt das: Das Sammeln ist nicht verschwunden, nur das Einreichen. Wie lange du Belege aufheben solltest, steht im Ratgeber Wie lange Kassenbons aufbewahren?.

Welche Kassenbons sind für die Steuer relevant?

Die meisten Supermarkt-Bons spielen für die Steuererklärung keine Rolle. Relevant können je nach Situation sein:

Ob eine Ausgabe wirklich absetzbar ist und in welcher Höhe, hängt von deinem Einzelfall ab. Das entscheidet nicht diese App und nicht dieser Text, sondern Steuerberatung und Finanzamt.

Was brauchen Handwerkerleistungen und haushaltsnahe Dienstleistungen?

Nach § 35a EStG kann sich die Steuer um einen Anteil der Arbeitskosten ermäßigen: bei Handwerkerleistungen um 20 % der Arbeitskosten, höchstens 1.200 Euro im Jahr; bei haushaltsnahen Dienstleistungen um 20 %, höchstens 4.000 Euro im Jahr. Voraussetzung ist unter anderem:

  1. Eine Rechnung, auf der die Arbeitskosten ausgewiesen sind – ein bloßer Kassenbon oder Barbeleg genügt nicht.
  2. Unbare Zahlung: Du überweist auf das Konto des Handwerkers. Wer bar bezahlt, kann die Ermäßigung in der Regel nicht geltend machen.
  3. Beides aufbewahren: Rechnung und Kontoauszug (oder Überweisungsbeleg), damit das Finanzamt beides anfordern kann.

Wie schickst du Belege an den Steuerberater?

Viele Kanzleien nehmen Belege per E-Mail oder über ein eigenes Portal an. Frag kurz nach, welches Format sie bevorzugen. Unabhängig davon helfen ein paar Gewohnheiten:

Wie hilft Bonstructer dabei?

In Bonstructer sammelst du Kassenbons, Quittungen und Rechnungen in einem durchsuchbaren Archiv: per Kamera, Foto, PDF, QR-eBon oder als weitergeleitete Mail an bons@bonstructer.com, wo PDF- und Foto-Anhänge automatisch eingelesen werden. Das Originalfoto oder PDF bleibt am Beleg. Wiederfinden kannst du ihn über die Suche nach Laden, Datum oder Artikel.

Für die Weitergabe gibt es im Bon die Funktion Per E-Mail senden:

  1. Bon öffnen und Per E-Mail senden wählen.
  2. Empfänger auswählen – zum Beispiel die gemerkte Adresse Steuerberatung. Du trägst sie einmal ein, danach ist sie gespeichert (ebenso Arbeitgeber, Partner oder Vermieter).
  3. Entscheiden, ob die Artikelzeilen und das Originalfoto oder PDF mitgehen.
  4. Senden: Die Mail geht von deiner Anmelde-Adresse raus, alternativ über die Mail-App auf deinem Gerät.

Bonstructer läuft im Browser unter bonstructer.com/app. Die Grundnutzung ist kostenlos; einige Zusatz- und KI-Funktionen nutzen Credits (AIC), der Preis wird vorher angezeigt. Die Android-App ist im geschlossenen Test bei Google Play; auf dem iPhone nutzt du die Web-App über den Home-Bildschirm. Gelesene Positionen können in seltenen Fällen falsch sein – korrigiere sie vor dem Versand direkt im Bon.

Quellen

Häufige Fragen

Reicht der Kassenbon für die Handwerkerleistung?

Nein. Für die Steuerermäßigung nach § 35a EStG brauchst du in der Regel eine Rechnung mit ausgewiesenen Arbeitskosten und den Nachweis der Überweisung. Barzahlung genügt nicht. Das ist keine Steuerberatung; Details klärt deine Steuerberatung.

Muss ich Belege noch mit der Steuererklärung einreichen?

Grundsätzlich nicht mehr. Seit 2017 gilt die Belegvorhaltepflicht: Du bewahrst die Belege auf und legst sie auf Anforderung des Finanzamts vor. Ob dein Steuerberater sie trotzdem von dir haben möchte, sagt er dir.

Kann ich einen Bon direkt aus Bonstructer an die Steuerberatung schicken?

Ja. Im Bon wählst du Per E-Mail senden, suchst den gemerkten Empfänger Steuerberatung aus und entscheidest, ob Artikelzeilen und das Originalfoto oder PDF mitgehen. Gesendet wird von deiner Anmelde-Adresse oder über die Mail-App auf dem Gerät.

Prüft Bonstructer, ob ein Beleg absetzbar ist?

Nein. Bonstructer liest Laden, Datum, Betrag und Positionen aus und hilft beim Wiederfinden und Verschicken. Ob ein Beleg steuerlich zählt, entscheiden Steuerberatung und Finanzamt. Bonstructer ersetzt keine Steuerberatung.

Reicht ein Foto statt des Originals?

Für die Weitergabe an die Steuerberatung ist ein gut lesbares Foto oder PDF oft praktisch. Heb das Original trotzdem auf, solange du nichts anderes gesagt bekommst – gerade, wenn das Finanzamt Belege anfordern könnte. Ob ein Foto im Einzelfall genügt, klärt die Steuerberatung.